Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG)

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG)

Für Unternehmen

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG) haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, das Visumverfahren für eine bestimmte Fachkraft aus einem Drittstaat zu beschleunigen.

Das Verfahren funktioniert folgenderweise:

  • Das Unternehmen muss eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde abschließen.
  • Die Vereinbarung kostet 411€ und beinhaltet die Bevollmächtigung, Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und aller beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der weiteren Abläufe inklusive Fristen und Beteiligten.
  • Die Ausländerbehörde ist mit dieser Vereinbarung verpflichtet, das Unternehmen während des Verfahrens zu beraten und zu unterstützen.
  • Innerhalb 3 Monaten müssen die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit die Entscheidungen treffen (ausländerrechtliche Erteilungsvoraussetzungen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit).
  • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet.
  • Danach vereinbart die Ausländerbehörde einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb 3 Wochen stattfinden muss.
  • Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen, von der Fachkraft vorgelegt werden.
  • Nach der Beantragung des Visums der Fachkraft muss die Entscheidung innerhalb weiteren 3 Wochen erfolgen. Die Visumsbeantragung kostet 75€.

Benötigte Unterlagen:

  • Vollmacht im Original (internationale Fachkraft bevollmächtigt den Arbeitgeber, das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen.
  • Eine farbige Kopie des Reisepasses der Fachkraft
  • Arbeitsvertrag / konkretes Arbeitsangebot mit Gehaltsangabe
  • Kopien der Nachweise über die Qualifikation der Fachkraft in Originalsprache und deutscher Übersetzung
  • Formular (vom Arbeitgeber auszufüllen) „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

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